vs-ruden

Schulordnung

Aufenthalt im Schulhaus der VS Ruden

Allgemeines

Die Benützung des Schulgebäudes und der Liegenschaft ist nur zum Zwecke des Schulbetriebes, des Besuches der GTS-Betreuung und den Sportvereinen im Turnsaal gestattet. Vorsprachen in der Direktion mit Termin und bei den Lehrkräften nur außerhalb der Unterrichtszeit mit vereinbartem Termin möglich.

Sonstige Benutzungen (Vereine, etc) brauchen die schriftliche Zustimmung des Schulerhalters – d. h. der Gemeinde.
 

Betreuung und Unterricht

  • Der Unterricht beginnt um 07:40 Uhr.
  • Die gesetzliche Aufsichtspflicht der LehrerInnen beginnt 15 Minuten vor dem Unterricht, also um 7:25 Uhr.
  • SchülerInnen, die aus familiär-organisatorischen Gründen vor 07:25 Uhr das Schulhaus betreten, werden von einer Betreuungsperson, angestellt über die Gemeinde, beaufsichtigt.
  • Das Verabschieden und Abholen der SchülerInnen erfolgt ausschließlich vor dem Schulgebäude.


Sonderbestimmung für die GTS-Betreuung

Nach Schulunterrichtsschluss sind unverzüglich die GTS-Räumlichkeiten aufzusuchen. Nachmittags ist den Eltern der Zutritt des Gebäudes nur nach telefonischer Vereinbarung gestattet, um ihre Kinder von der GTS-Gruppe abzuholen.

Ordnung im Schulhaus

  • Unsere Klassen- und GTS-Räume dürfen nur mit Hausschuhen betreten werden.
  • Alle SchülerInnen helfen mit, im gesamten Schulgebäude Ordnung und Sauberkeit zu halten, insbesondere in den Klassenräumen, Garderoben und WC-Anlagen.                              
  • Wir laufen und lärmen nicht auf den Gängen.
  • Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Unterricht stören, dürfen nicht auf die Schulliegenschaft mitgenommen werden.
  • An der VS Ruden gilt Handyverbot. Nur in Ausnahmefällen verbleibt das Handy ausgeschaltet in der Schultasche.
  • Geldbeträge dürfen im eigenen Interesse nicht in den Klassen- und GTS-Räumen bzw. Garderoben liegen gelassen werden. Die Schule haftet nicht für den Verlust.

 

Das sagt der Gesetzgeber 

  • Die SchülerInnen sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.  

 

  • Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet, die SchülerInnen mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten der SchülerInnen hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (§ 2) beizutragen.